Lebenslagen: Niederstetten

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Friedhofs- und Grabwahl, Grabpflege

In Deutschland besteht Friedhofspflicht.

Bestattungen sind deshalb nur auf öffentlichen oder privaten Bestattungsplätzen gestattet, die behördlich genehmigt sind.

Jede Gemeinde unterhält mindestens einen Friedhof. Daneben können Kirchen und Kirchengemeinden sowie Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, Friedhöfe anlegen und unterhalten.

Verstorbene werden in der Regel in der Gemeinde bestattet, in der sie ihren letzten Wohnsitz hatten. Andere Wünsche der verstorbenen Person bedürfen der Zustimmung des Trägers des Friedhofes, auf dem die verstorbene Person bestattet werden wollte.

Liegt keine Willensäußerung der verstorbenen Person über den Ort der letzten Ruhestätte vor oder ist eine Bestattung entsprechend dieser Willensäußerung nicht möglich, können die Angehörigen den Ort der Bestattung im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten bestimmen. Dabei geht der Wille des Ehegatten dem Willen der anderen Angehörigen vor. Danach folgen, entsprechend der gesetzlichen Erbfolge, die Kinder, Enkel, Eltern und die übrigen Verwandten sowie der Verlobte.

Grabwahl

Für Erd- und Feuerbestattungen (Urnenbestattungen) muss auf einem Friedhof ein Grab bereitgestellt werden.

Es gibt Wahl- und Reihengräber:

  • Wahlgräber (auch Gruft oder Familiengrab, Erbgrab) können von der Friedhofsverwaltung angeboten und das Nutzungsrecht kann über die Mindestruhezeit hinaus verlängert beziehungsweise erneut erworben werden. In Wahlgräbern sind sowohl Erd- als auch Urnenbestattungen möglich, eine Mehrfachbelegung ist die Regel.
  • Reihengräber sind Einzelgräber, dienen also der Aufnahme jeweils einer einzelnen Person und werden „der Reihe nach“ vergeben. Eine Mehrfachbelegung ist mit dem Einverständnis der Angehörigen nicht ausgeschlossen. Reihengräber können nach Ablauf der Nutzungszeit nicht verlängert beziehungsweise wiedererworben werden. In Reihengräbern sind Erd- und Urnenbestattungen möglich.

Nutzungszeit

Die Nutzungszeit ist von der Art des Grabes sowie von der Friedhofssatzung abhängig und beträgt meistens zwischen 15 und 30 Jahren.

Grabpflege

Viele Friedhofsverwaltungen schreiben die Gestaltung und Pflege von Gräbern vor. Erkundigen Sie sich über die unterschiedlichen Vorschriften und informieren Sie sich über Grabpflegeverträge.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat ihn am 09.09.2021 freigegeben.

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